Bei einer Anmietung akzeptiert der Kunde folgende Mietbedingungen
1. Grundsätze
Der Mieter verpflichtet sich, das Fahrzeug sachgemäss und pfleglich entsprechend der Betriebsanleitung zu behandeln und in
verkehrssicherem Zustand zu erhalten. Die Miete begründet ein unentgeltliches Nutzungsrecht des Vermieters. Für den Fall, dass der Mieter
das Fahrzeug aus einem Grund nicht nutzen kann, hat er keine Ansprüche auf Nutzungsausfallentschädigung. Eine Verpfändung,
Sicherungsübereignung oder andere Verfügung durch den Mieter ist nicht zulässig. Der Mieter verpflichtet sich, dem Vermieter zur Wahrung
seiner Eigentumsrechte von etwaigen Eingriffen Dritter in die Rechte des Vermieters im Wege der Zwangsvollstreckung unverzüglich Anzeige
zu machen. Dem Mieter steht an dem Fahrzeug kein Zurückbehaltungsrecht wegen etwaiger Ansprüche gegen den Vermieter, gleich aus
welchem Grund, zu. Protokolle (Geschwindigkeitsübertretung, Parkverbot, etc.), die während der Überlassungszeit eingefahren
werden, sind anzukündigen und vom Mieter zu bezahlen.
2. Rückgabe des Fahrzeugs
Der Mietvertrag beginnt mit der Übergabe des Fahrzeugs am vereinbarten Termin und endet mit der Rückgabe des Fahrzeugs. Das
Mietverhälfnis kann vom Vermieter jederzeit ohne Angabe von Gründen fristlos gekündigt werden. Eine Verlängerung der Mietfrist kann u. U.
vereinbart werden. Die Übergabe und Rückgabe des Fahrzeugs ist von beiden Parteien jeweils schriftlich zu dokumentieren. Die Rückgabe ist
an dem vereinbarten Ort vorzunehmen. Der Mieter verpflichtet sich, das Fahrzeug bei Vertragsende in einwandfreiem Zustand zurückzugeben. Kommt der Mieter dieser Verpflichtung nicht nach, wird er entsprechend belastet.
3. Berechtigter Fahrer
Das Fahrzeug darf nur vom Mieter selbst gelenkt werden. Falls das Fahrzeug für Chauffeurdienste eingesetzt wird, darf nach vorheriger
Abstimmung mit dem Vermieter das Fahrzeug auch von, vom Mieter beauftragten, Dritten gelenkt werden.
Aus gesundheitlichen Gründen oder zur Aufrechterhaltung der Fahrsicherheit darf sich jeder berechtigte Fahrer vorübergehend von einem
Dritten ablösen lassen. Voraussetzung für jeden Fahrer ist immer der Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis. Zudem ist in jedem Fall eine detaillierte
Einweisung in das Fahrzeug vorzunehmen. Der Mieter ist verpflichtet, auf Verlangen des Vermieters Namen und Anschrift aller Fahrer des
Fahrzeugs bekannt zu geben, soweit diese nicht im Überlassungsvertrag selbst genannt sind. Im Zweifelsfall wird die Nutzung durch den im
Überlassungsvertrag genannten Mieter angenommen.
4. Verbotene Nutzungen, Einreisebeschränkungen
Die Verwendung des Fahrzeugs ist nur im Rahmen des vereinbarten Verwendungszwecks erlaubt. Untersagt ist insbesondere die Verwendung
des Fahrzeugs a.) zur Teilnahme an motorsportlichen Veranstaltungen und Fahrzeugtests, b.) zur Beförderung von leicht entzündlichen, giftigen
oder sonst gefährlichen Stoffen, c.) zur Begehung von Zoll- und sonstigen Straftaten, auch wenn diese nur nach dem Recht des Tatortes mit
Strafe bedroht sind, d.) zur Vermietung. Wenn nachweislich das Fahrzeugzur Belustigungs‐, Angabe-, o.ä. Zwecken gemietet wurde, unter der
Vorspiegelung einer Kaufabsicht, behält sich der Vermieter vor, Anzeige wegen vorsätzlicher Täuschung (Aneignung eines fremden
Gegenstandes unter Vorspiegelung falscher Tatsachen) zu erheben. Im nachweislichen Fall werden zusätzlich sämtliche, vom Mieter
zurückgelegten Kilometer, gemäss vorseitiger Kilometerpauschale in Rechnung gestellt.
5. Kaution
Die Vermieterin ist berechtigt, spätestens bei Fahrzeugübergabe neben dem voraussichtlichen Mietzins eine Kaution in der Höhe von CHF 2'000 für den möglichen Fall der Beschädigung, des Untergangs oder des Diebstahls des Fahrzeugs zu verlangen. Die Kaution wird dem Mieter bei Fahrzeugrückgabe rückvergütet bzw. gutgeschrieben bzw. im Falle der Beschädigung, des Untergangs oder des Diebstahls wird sie mit eventuellen Schadenersatzansprüchen der Vermieterin verrechnet. Falls das Fahrzeug aufgrund eines verschuldeten Ereignisses in einer Garage/Spenglerei repariert werden muss, wird die Hälfte der Reparaturzeit als Miete verrechnet. Dies weil das Fahrzeug während dieser Zeit nicht an Dritte vermietet werden kann.
6. Verhalten bei Unfällen
Der Entleiher hat nach Unfall, Brand, Diebstahl, Wild‐ oder sonstigen Schäden sofort die Polizei zu verständigen. Dies gilt auch bei
selbstverschuldeten Unfällen ohne Mitwirkung Dritter. Gegnerische Ansprüche dürfen nicht anerkannt werden. Der Mieter hat den Vermieter
selbst bei geringfügigen Schäden, unverzüglich Bericht zu erstatten. Der Unfallbericht muss insbesondere Namen und Anschrift der beteiligten
Personen und etwaiger Zeugen sowie die amtlichen Kennzeichen der beteiligten Fahrzeuge enthalten.
7. Haftung des Mieters
Für das Fahrzeug besteht eine Haftpflicht- sowie eine Insassen-Unfallversicherung. Für den Mieter gilt für Schäden am Fahrzeug eine
Haftungsbefreiung nach den Grundsätzen einer Vollkaskoversicherung mit im Überlassungsvertrag genannter Selbstbeteiligung, die vom Vermieter
individuell festgelegt wird. Die Haftungsbefreiung entbindet nicht von den Verpflichtungen in Ziffern 2, 3 und 5 dieser Bedingungen. Der
Mieter haftet voll bei Verletzung der vertraglichen Verpflichtungen, insbesondere für Schäden, die bei Benutzung durch einen nicht
berechtigten Fahrers (Ziff. 3) oder zu verbotenem Zweck (Ziff. 4) entstehen. Hat der Mieter Unfallflucht begangen oder seine Pflichten gemäss
Ziffer 6 verletzt, haftet er ebenfalls voll, es sei denn, die Verletzung hat keinen Einfluss auf die Feststellung des Schadenfails. Ferner haftet der
Mieter voll bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verursachung des Schadens, insbesondere bei alkoholbedingter Fahruntüchtigkeil sowie
bei Schäden, die durch das Ladegut oder durch unsachgemässe Bedienung entstehen. Der Mieter haftet für jeden an dem Fahrzeug
entstandenen Schaden mit Ausnahme von Gewährleistung. Der Mieter haftet ferner für jeden Schaden und alle Kosten, die durch die
Benutzung des Fahrzeugs verursacht werden, soweit eine Versicherung hierfür nicht eintritt. Machen Dritte wegen eines solchen Schadens
oder solcher Kosten Ansprüche gegen den Vermieter geltend, so stellt der Mieter den Vermieter von diesen Ansprüchen frei. Der Mieter haftet
für alle im Zusammenhang mit der Nutzung des Fahrzeugs anfallenden Gebühren, Abgaben, Bussgelder und Strafen für die der Fahrzeughalter
in Anspruch genommen wird, es sei denn, sie sind durch Verschulden des Fahrzeughalters verursacht worden.
Der Mieter hat sich vor Fahrtantritt über den Zustand des Fahrzeuges zu vergewissern. Etwaige Schäden (Kratzer, Steinschläge, Dellen, etc.)
sind auf beiliegendem "Condition Form" zu markieren. Nach Rückgabe des Fahrzeuges vergewissern sich der Vermieter und Mieter gemeinsam,
dass der Wagen im gleichen Zustand wie zuvor besichtigt zurückgegeben wurde. Festgestellte Veränderungen / Schäden werden durch den
Mieter gemäss der vereinbarten Selbstbeteiligung resp. Kaution getragen. Grobe Beschädigungen werden mit CHF 1'000 pro Schaden verrechnet, resp. der Kaution abgezogen.
8. Mietpreise
Die aktuellen Mietpreise der verschiedenen Fahrzeuge finden Sie hier:
Preisliste
9. Stornierungsbedingungen
Eine Stornierung ist bis 48 Stunden vor Mietbeginn kostenfrei möglich. Bei weniger als 48 Stunden ist der halbe Mietpreis zu bezahlen, bei weniger als 24 Stunden der volle Mietpreis.
10. Sonstige Vereinbarungen
Änderungen oder Ergänzungen dieses Überlassungsvertrags bedürfen der Schriftform. Im Falle der Unwirksamkeit oder Undurchführbarkeit einzelner Bestimmungen dieses Vertrages wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen
Vertragsbestimmungen nicht berührt. Die Vertragspartner werden im Rahmen des Zumutbaren nach Treu und Glauben die unwirksame
Bestimmung durch eine der rechtlichen und wirtschaftlichen Zielsetzung dieses Vertrages entsprechende Regelung ersetzen. Gerichtsstand ist Lenzburg.
Stand: 10/2018